OGH 7Ob615/84; 8Ob542/86; 2Ob583/92; 7Ob652/92; 7Ob583/94; 3Ob164/00i; 9Ob64/01d; 1Ob143/03s; 8Ob45/05h; 6Ob188/06z; 5Ob19/15b; 2Ob12/21k; 2Ob45/23s (RS0039158)

OGH7Ob615/84; 8Ob542/86; 2Ob583/92; 7Ob652/92; 7Ob583/94; 3Ob164/00i; 9Ob64/01d; 1Ob143/03s; 8Ob45/05h; 6Ob188/06z; 5Ob19/15b; 2Ob12/21k; 2Ob45/23s21.3.2023

Rechtssatz

Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. Erfolgt unter Nichtbeachtung eines Überweisungsantrages eine Klagszurückweisung, so kann dies nur mit einem Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluss bekämpft werden. Die Stellung eines weiteren Überweisungsantrages nach Beschlussfassung ist ausgeschlossen.

Normen

ZPO §230a

7 Ob 615/84OGH13.09.1984
8 Ob 542/86OGH07.05.1986

nur: Diese mit der ZVN 1983 neu eingeführte Bestimmung hat vor allem den Zweck, dem Kläger im Falle einer a - limine - Zurückweisung Gelegenheit zur Wahrung von Fristen zu geben. Keinesfalls sollte hiemit die Möglichkeit geboten werden, auch noch nach Zurückweisung einer Klage nach mündlicher Verhandlung die Überweisung der Rechtssache zu begehren. (T1) Veröff: JBl 1986,529 = EvBl 1987/69 S 281 = RZ 1986/61 S 218

2 Ob 583/92OGH16.12.1992

Auch

7 Ob 652/92OGH10.12.1992

Vgl; Veröff: EvBl 1993/100 S 425

7 Ob 583/94OGH13.07.1994

Auch; nur T1

3 Ob 164/00iOGH29.01.2001

Auch; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit im Sinne des geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. (T2)

9 Ob 64/01dOGH23.05.2001

nur T1; nur: Ein Überweisungsantrag darf nur dann gestellt werden, wenn der Kläger bisher keine Gelegenheit hiezu hatte. (T3) Beis wie T2

1 Ob 143/03sOGH14.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Der § 230a ZPO ist auch noch nach Eintritt der Streitanhängigkeit einer Rechtssache anwendbar, wenn dem Kläger vor Zurückweisung der Klage keine Gelegenheit zur Antragstellung nach § 261 Abs 6 ZPO geboten wurde. (T4)

8 Ob 45/05hOGH30.05.2005

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der mit dem Wortlaut des § 230a ZPO korrespondierenden herrschenden Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, dass der Kläger, wenn ihm entgegen § 182 Abs 2 ZPO keine Gelegenheit zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO eingeräumt wurde, einen nachträglichen Überweisungsantrag (auch kumuliert mit einem Rekurs) gemäß § 230a ZPO stellen kann. (T5)

6 Ob 188/06zOGH31.08.2006

Vgl auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die Verhandlung wurde zur Entscheidung über die Zuständigkeit auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die Beurteilung, der Klägerin sei durch eine überraschende Aktion des Erstgerichtes die Stellung eines Überweisungsantrags abgeschnitten worden, ist jedenfalls vertretbar. (T6)

5 Ob 19/15bOGH24.02.2015

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

2 Ob 12/21kOGH21.10.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die Erledigung eines solchen Antrags ist das Erstgericht zuständig. (T7)<br/>

2 Ob 45/23sOGH21.03.2023

Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19840913_OGH0002_0070OB00615_8400000_001

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