OGH 6Ob762/83; 5Ob211/22y (RS0008812)

OGH6Ob762/83; 5Ob211/22y29.8.2023

Rechtssatz

Aus der Möglichkeit einer anderen Formulierung ergibt sich noch nicht, dass sie vom Gesetzgeber tatsächlich immer gewählt wird. Ebenso folgt aus der Nichtverwendung dieser anderen (deutlichen) Formulierung noch nicht, dass der mit einer deutlicheren Formulierung erreichbare Sinn einer Norm sich nicht auch aus der tatsächlich gewählten Formulierung ergeben soll und ergeben kann.

Normen

ABGB §6
ABGB §7

6 Ob 762/83OGH12.07.1984
5 Ob 211/22yOGH29.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00762_8300000_001

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