OGH 3Ob609/83; 3Ob120/83; 7Ob257/01x; 1Ob241/22f (RS0010740)

OGH3Ob609/83; 3Ob120/83; 7Ob257/01x; 1Ob241/22f27.1.2023

Rechtssatz

Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. Dieser Zweck entfällt bei Mithaftung des Verbotsberechtigten.

Normen

ABGB §364c B3

3 Ob 609/83OGH30.11.1983

Veröff: SZ 56/182

3 Ob 120/83OGH30.11.1983

Ähnlich

7 Ob 257/01xOGH14.11.2001

nur: Der allein anzuerkennende Zweck des rechtsgeschäftlichen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes darf nur darin liegen, dem Liegenschaftseigentümer im Interesse des Begünstigten eine Belastung oder Veräußerung der Liegenschaft ohne dessen Zustimmung unmöglich zu machen. (T1)

1 Ob 241/22fOGH27.01.2023

vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum in Aufteilungsverfahren nach § 81 EheG und bestehendem Veräußerungsverbot eines Dritten. (T2)<br/>Beisatz: Vgl: RS0134291 (T3)

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0030OB00609_8300000_002

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