OGH 3Ob99/83; 3Ob52/86; 3Ob180/88; 3Ob41/94; 3Ob14/95; 3Ob188/97m; 3Ob28/99k; 3Ob88/04v; 3Ob101/04f; 3Ob148/05v; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob225/07w; 3Ob95/23a (RS0001249)

OGH3Ob99/83; 3Ob52/86; 3Ob180/88; 3Ob41/94; 3Ob14/95; 3Ob188/97m; 3Ob28/99k; 3Ob88/04v; 3Ob101/04f; 3Ob148/05v; 3Ob217/05s; 3Ob16/06h; 3Ob225/07w; 3Ob95/23a21.6.2023

Rechtssatz

Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechtes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, so ist das Verfahren je nach der Lage nach § 39 Abs 1 Z 2 und Z 8 EO einzustellen.

Normen

EO §39 Abs1 Z2 IIIB
EO §39 Abs1 Z2 IIIH
EO §39 Abs1 Z2 IVC
EO §39 Abs1 Z2 IVE
EO §39 Abs1 Z8 IIIB
EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §39 Abs1 Z8 IVC
EO §39 Abs1 Z8 IVE
EO §331 A

3 Ob 99/83OGH06.07.1983
3 Ob 52/86OGH30.04.1986

Auch; nur: Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. (T1)

3 Ob 180/88OGH17.11.1988

NZ 1989,127

3 Ob 41/94OGH28.06.1994

nur T1

3 Ob 14/95OGH26.04.1995

nur T1; Beisatz: Wenn sich schon aus dem Antrag ergibt, dass die Exekution nicht zum Erfolg führen kann. (T2)

3 Ob 188/97mOGH09.07.1997
3 Ob 28/99kOGH28.06.1999

Veröff: SZ 72/108

3 Ob 88/04vOGH21.07.2004

Beisatz: Da die §§ 330 ff EO die Exekutionsmöglichkeiten erweitern und sämtliche nicht erfassten, aber als Exekutionsobjekte in Betracht kommende Vermögensrechte des Verpflichteten erfassen sollen, ist bei der Beurteilung, ob ein Vermögensrecht diesen Bestimmungen unterfällt und gepfändet werden darf, großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen. (T3)

3 Ob 101/04fOGH20.10.2004

nur T1; Veröff: SZ 2004/149

3 Ob 148/05vOGH24.11.2005

nur: Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. (T4); Beisatz: Bei der Exekution nach §§ 331 ff EO muss der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag weder beweisen noch bescheinigen, dass das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann. (T5)

3 Ob 217/05sOGH26.04.2006

nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2006/66

3 Ob 16/06hOGH26.04.2006

nur T4; Beis wie T3; Beis wie T5

3 Ob 225/07wOGH30.01.2008

Auch; Beisatz: Das sich allein aus der Überweisung ergebende Einziehungsrecht stellt eine nicht verwertbare Einzelbefugnis dar. (T6)

3 Ob 95/23aOGH21.06.2023

Anm: §§ 326 ff EO idF GREx, BGBl I 2021/86

Dokumentnummer

JJR_19830706_OGH0002_0030OB00099_8300000_003

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