OGH 3Ob583/83; 3Ob62/90; 10Ob32/22m (RS0032499)

OGH3Ob583/83; 3Ob62/90; 10Ob32/22m28.3.2023

Rechtssatz

Bei einem außergerichtlichen Ausgleich sind lediglich die materiellrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den Vergleich (§§ 1380 ff ABGB) maßgebend. Es ist die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Die Mehrheit kann der Minderheit ihren Willen nicht aufzwingen; es liegt rechtlich eine Vielheit voneinander unabhängiger, oft aber durch die Bedingung, daß eine allseitige oder wenigstens weitreichende Übereinstimmung der Gläubiger erreicht wird, wirtschaftlich also aufeinander abgestimmter paralleler Verträge vor.

Normen

ABGB §1380 H
AO §47

3 Ob 583/83OGH15.06.1983
3 Ob 62/90OGH19.09.1990

Veröff: EvBl 1991/25 S 133 = ÖBA 1991,210 ( P Bydlinski)

10 Ob 32/22mOGH28.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00583_8300000_001

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