OGH 7Ob766/82 (RS0044613)

OGH7Ob766/8217.1.2023

Rechtssatz

Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe (ob der Kläger Rechtzeitigkeit beweisen oder nur glaubhaft machen muss, wurde offen gelassen).

Normen

ZPO §534
ZPO §538
ZPO §543

7 Ob 766/82OGH28.10.1982
1 Ob 4/99sOGH23.02.1999

nur: Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe. (T1) <br/>Beisatz: Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/31

3 Ob 298/03zOGH28.04.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

3 Ob 186/04fOGH26.08.2004

Auch; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 121/16zOGH30.08.2016

Beis wie T2; Bem: Vgl RS0111662. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T4)

10 ObS 82/22iOGH17.01.2023

Vgl; Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19821028_OGH0002_0070OB00766_8200000_001

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