OGH 7Ob57/82 (RS0080502)

OGH7Ob57/8225.1.2023

Rechtssatz

Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist keine bloße Repräsentenhaftung. Die juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Die Vorschriften über die Gesamtvertretung kommen nicht zur Anwendung. Der Versicherer kann sich stets darauf berufen, dass ein einzelnes Vertretungsorgan eine Obliegenheit verletzt hat (hier: Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

Normen

VersVG §61

7 Ob 57/82OGH21.10.1982
7 Ob 59/01dOGH30.03.2001

Vgl auch

7 Ob 3/14pOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Die juristische Person hat auch für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. (T1)

7 Ob 136/22hOGH25.01.2023

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19821021_OGH0002_0070OB00057_8200000_001

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