OGH 1Ob530/82; 5Ob227/22a (RS0066167)

OGH1Ob530/82; 5Ob227/22a20.3.2023

Rechtssatz

Bei der in § 6 Abs 1 LPG angeordneten umfassenden Interessenabwägung sind auch jene Umstände, die bei einem im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Dauerschuldverhältnis zur außerordentlichen Kündigung berechtigten, zu berücksichtigen. Dazu gehören auch solche, die ausschließlich in der Person und der Verläßlichkeit des Pächters liegen.

Normen

LPG §6

1 Ob 530/82OGH05.05.1982

Veröff: MietSlg 34522(16)

5 Ob 227/22aOGH20.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00530_8200000_002

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