OGH 4Ob36/82; 8ObA36/23m (RS0029070)

OGH4Ob36/82; 8ObA36/23m27.6.2023

Rechtssatz

Eine sachliche, nicht in beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung oder an der fachlichen Eignung des Arbeitnehmers ist selbst dann keine Ehrverletzung, wenn sie objektiv unrichtig ist und irrtümlich erfolgt.

Angestellte — vorzeitige Auflösung — wichtiger Grund — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Beleidigung — Irrtum — Austrittsgrund — erheblich

 

Normen

AngG §26 III4a
AngG §27 Z6 E6

4 Ob 36/82OGH04.05.1982

Veröff: Arb 10106

8 ObA 36/23mOGH27.06.2023

Beisatz: Wohl aber ist es nach § 27 Z 6 AngG als ein wichtiger Grund anzusehen, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, wenn sich der Angestellte in diesem Zusammenhang erhebliche Ehrverletzungen gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19820504_OGH0002_0040OB00036_8200000_001

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