Rechtssatz
Das spätere Aufbrechen des (hier einen Teil der gestohlenen Sache bildenden) Behältnisses nach der Wegnahme begründet die Qualifikation der Z 2 des § 129 StGB nicht.
13 Os 197/81 | OGH | 11.02.1982 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu Z 3 Fahrradschloß. (T1) |
13 Os 90/83 | OGH | 13.10.1983 |
Beisatz: Mit dem Einstecken eines kleinen Behältnisses ist der Diebstahl (daran und am Inhalt) vollendet, weshalb auch das nachfolgende Öffnen noch am Tatort die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB nicht mehr herzustellen vermag. (T2) |
16 Os 32/90 | OGH | 19.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Aufbrechen des Behältnisses noch am Tatort ("unmittelbar vor dem Haus") erfüllt die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB; anders nur bei ganz kleinen Behältnissen, die eingesteckt werden, oder wenn Behältnisse weggenommen werden, um sie außerhalb des Tatortes (fernab von diesem) aufzubrechen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810113_OGH0002_0090OS00174_8000000_001
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