OGH 5Ob14/80; 7Ob551/86; 1Ob198/99w; 5Ob69/03p; 7Ob270/05i; 5Ob110/07y; 5Ob156/07p; 5Ob77/09y; 5Ob39/13s; 5Ob38/18a; 5Ob113/21k; 5Ob191/21f; 5Ob205/23t (RS0018222)

OGH5Ob14/80; 7Ob551/86; 1Ob198/99w; 5Ob69/03p; 7Ob270/05i; 5Ob110/07y; 5Ob156/07p; 5Ob77/09y; 5Ob39/13s; 5Ob38/18a; 5Ob113/21k; 5Ob191/21f; 5Ob205/23t5.12.2023

Rechtssatz

Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. Dass der zur Zeit der Dienstbarkeitsherstellung erstellte Plan nicht mehr in der Urkundensammlung vorhanden ist, geht zu Lasten des Antragstellers.

Normen

ABGB §482
ABGB §847
GBG §12 Abs2
LiegTeilG §3

5 Ob 14/80OGH02.09.1980
7 Ob 551/86OGH13.03.1986

nur: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. (T1) <br/>Veröff: SZ 59/50 = JBl 1986,644

1 Ob 198/99wOGH05.08.1999

Auch; nur T1

5 Ob 69/03pOGH29.04.2003

Auch; Beisatz: Liegt die Voraussetzung des § 3 Abs 2 LiegTeilG nicht vor, was nach Maßgabe des verwiesenen § 12 Abs 2 GBG zu entscheiden ist, kann die lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Gutes oder im Rechtsweg erwirkt werden. (T2)<br/>Beisatz: Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. (T3)

7 Ob 270/05iOGH05.07.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein mit einer Dienstbarkeit über Trink- und Nutzwasserbezug belastetes Grundstück. (T4)

5 Ob 110/07yOGH13.07.2007

Auch; Beis wie T3

5 Ob 156/07pOGH16.10.2007

nur T1; Veröff: SZ 2007/157

5 Ob 77/09yOGH28.04.2009

Vgl; Beisatz: Wenn nicht offenkundig ist oder durch urkundlichen Nachweis dargetan wird, dass an den zu übertragenden Teilen des öffentlichen Wasserguts aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Fischereirechte mehr bestehen könnten, bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung. (T5)

5 Ob 39/13sOGH28.08.2013

Auch

5 Ob 38/18aOGH13.03.2018

nur: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. (T6)

5 Ob 113/21kOGH15.07.2021

Beis wie T3

5 Ob 191/21fOGH09.06.2022

nur T6; Beis wie T3

5 Ob 205/23tOGH05.12.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19800902_OGH0002_0050OB00014_8000000_001

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