OGH 3Ob531/79; 8Ob578/84; 7Ob645/84; 8Ob638/85; 3Ob556/90; 7Ob237/06p; 8Ob94/13a; 9ObA31/23h (RS0019922)

OGH3Ob531/79; 8Ob578/84; 7Ob645/84; 8Ob638/85; 3Ob556/90; 7Ob237/06p; 8Ob94/13a; 9ObA31/23h27.9.2023

Rechtssatz

Der § 1041 ABGB, der nur ergänzende Funktion hat, ist auch dann nicht anzuwenden, wenn eine Leistung zur Bereicherung geführt hat, weil dann die Bestimmungen über die Leistungskondiktionen nach der §§ 1431 ff ABGB als leges speciales eingreifen.

Normen

ABGB §1041 A1
ABGB §1431 A ff

3 Ob 531/79OGH19.03.1980
8 Ob 578/84OGH08.11.1984
7 Ob 645/84OGH13.06.1985

Auch; Veröff: SZ 58/104

8 Ob 638/85OGH13.02.1986
3 Ob 556/90OGH29.08.1990

Auch

7 Ob 237/06pOGH23.10.2006

Vgl aber; Beisatz: Wegen der Grundlagenverwandtschaft zwischen Kondiktionen und Verwendungsklage ist eine scharfe Trennung weder stets möglich noch auch (insbesondere wegen der Gleichheit der Folgen) erforderlich. (T1)

8 Ob 94/13aOGH28.10.2013

Auch; Beisatz: Im zweipersonalen Verhältnis schließt eine mögliche Leistungskondiktion einen Verwendungsanspruch aufgrund dessen Subsidiarität aus. (T2)<br/>Beisatz: Der vom Vertragspartner zur Entgegennahme der Zahlung bevollmächtigte Dritte fungiert nur als Zahlstelle und nimmt den Betrag wirksam für den Vertragspartner in Empfang, bei dem auch die Bereicherung eintrat. Ist die Verfügungsmöglichkeit des Dritten zur widmungsgemäßen Verwendung zweckgebunden und erstreckt sie sich daher nur auf die Weiterleitung des für den Vertragspartner entgegen genommenen Geldbetrags, ist auch in der Erfüllungsphase kein dreipersonales Verhältnis entstanden. (T3)

9 ObA 31/23hOGH27.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0030OB00531_7900000_003

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