OGH 12Os184/78; 9Os120/81; 9Os115/84; 9Os170/84; 10Os51/85; 13Os21/86; 13Os52/90; 15Os100/91; 12Os101/07f; 13Os73/11a; 12Os94/15p; 14Os49/19s; 11Os74/20x; 12Os102/23a (RS0093463)

OGH12Os184/78; 9Os120/81; 9Os115/84; 9Os170/84; 10Os51/85; 13Os21/86; 13Os52/90; 15Os100/91; 12Os101/07f; 13Os73/11a; 12Os94/15p; 14Os49/19s; 11Os74/20x; 12Os102/23a19.10.2023

Rechtssatz

Bereicherungsvorsatz setzt nicht notwendigerweise ein auf immerwährende Zueignung der geraubten Sache gerichtetes Vorhaben des Täters voraus; es genügt vielmehr, dass er diese im Tatzeitpunkt (nach seinem Tatplan) zumindest zeitweilig in sein Vermögen überführen (Moment der Zueignung) und dieses somit um den entsprechenden Gegenwert vermehren wollte (Bereicherung). Die Zufügung eines Dauerschadens ist demnach (ebenso wie beim Diebstahl) kein Deliktsmerkmal des Raubes und braucht daher auch vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu sein. Das Vorhaben einer späteren Rückzahlung des abgenötigten Geldbetrages gewinnt begrifflich nur die Bedeutung einer allenfalls beabsichtigten nachträglichen Schadensgutmachung (Vgl dazu auch 9 Os 80/75, 11 Os 140/75, 12 Os 162/75, 13 Os 24/75, 10 Os 36/76, 9 Os 4/77 ua).

Normen

StGB §127 C
StGB §142 Abs1 A

12 Os 184/78OGH17.01.1979

Veröff: SSt 50/8 = EvBl 1979/119 S 354

9 Os 120/81OGH11.08.1981

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Erpressung. (T1)

9 Os 115/84OGH11.09.1984

Vgl auch; Beisatz: Hier: Abgenötigtes "Borgen" eines Geldbetrages als Raub. (T2)

9 Os 170/84OGH13.02.1985

Ähnlich; Beisatz: Bereicherungsvorsatz bejaht, wenn der Täter zwar die Rückgabe unter einer Bedingung in Aussicht stellt, die Sache aber bei Nichterfüllung dieser Bedingung behalten will. (T3) Veröff: EvBl 1985/177 S 760

10 Os 51/85OGH18.06.1985

Vgl auch; Beisatz: Hier: Im Rahmen der Abgrenzung § 127: § 136 StGB. (T4)

13 Os 21/86OGH13.03.1986

Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1986/137 S 319 = RZ 1986/72 S 252

13 Os 52/90OGH23.05.1990
15 Os 100/91OGH26.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Zum Diebstahl und Betrug. (T5)

12 Os 101/07fOGH27.09.2007

Auch

13 Os 73/11aOGH25.08.2011

Auch; Beis ähnlich wie T2

12 Os 94/15pOGH27.08.2015

Auch; Beisatz: Die Zufügung eines Dauerschadens ist demnach kein Deliktsmerkmal des Raubes und braucht daher auch vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu sein. (T6)<br/>Beisatz: Demgemäß entfällt der Bereicherungsvorsatz nicht schon deshalb, weil der Täter die Sache zwar nicht unbedingt, aber doch für den Fall behalten will, dass das Opfer auf die ihm gestellten Bedingungen nicht eingeht. (T7)

14 Os 49/19sOGH21.05.2019

Auch; Beisatz: Hier: Raub eines PKW zur Verschaffung eines Fluchtfahrzeuges. (T8)

11 Os 74/20xOGH23.02.2021

Vgl

12 Os 102/23aOGH19.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19790117_OGH0002_0120OS00184_7800000_001

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