OGH 7Ob704/78 (RS0037338)

OGH7Ob704/7820.12.2023

Rechtssatz

Lassen die bisherigen Tatsachenbehauptungen der Partei im Zusammenhang mit ihrem Begehren nicht den Schluß zu, daß ihr lediglich die Unvollständigkeit ihres Vorbringens nicht bewußt war, sondern ergibt sich, daß der behauptete Sachverhalt nicht erwiesen ist und demnach nicht zu der begehrten Entscheidung führen kann, oder stellt sich heraus, daß ein Begehren überhaupt nur zum Erfolg führen könnte, wenn der Prozeß auf eine gänzlich neue Basis gestellt wird, ohne daß bisher auch nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt vorliegen, aus dem das Begehren schlüssig abzuleiten wäre, so kommt eine Aufhebung eines die Klage abzuweisenden Urteiles zwecks Anleitung nicht in Betracht.

Normen

ZPO §182
ZPO §235 A

7 Ob 704/78OGH09.11.1978
6 Ob 78/23yOGH20.12.2023

vgl; Beisatz: Ergibt sich aus dem Vorbringen der Partei (hier des Beklagten zum Verjährungseinwand), dass sie ein bestimmtes Recht geltend machen will, ist sie zur Klarstellung ihres Standpunkts aufzufordern. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0070OB00704_7800000_001

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