OGH 1Ob675/78; 6Ob731/78; 1Ob521/82; 17Ob17/23h (RS0010927)

OGH1Ob675/78; 6Ob731/78; 1Ob521/82; 17Ob17/23h25.9.2023

Rechtssatz

Rechtsgrund für den Eigentumserwerb durch Vermengung ist die Unmöglichkeit, ununterscheidbar vermengtes Geld mit der Eigentumsklage zu verfolgen. Eigentumserwerb durch Vermengung tritt dann nicht ein, wenn Bargeld unterscheidbar vorhanden ist, so etwa, wenn es in der Brieftasche abgesondert verwahrt wurde.

Normen

ABGB §371 A
ABGB §415

1 Ob 675/78OGH30.08.1978
6 Ob 731/78OGH23.11.1978

Auch; Beisatz: Auch in Form von Girokonten - oder Sparguthaben<br/>bejaht. (T1)

1 Ob 521/82OGH31.03.1982

Beis wie T1

17 Ob 17/23hOGH25.09.2023

vgl; Beisatz: Hier: Die Vermengung der von der Republik Österreich zu Unrecht auf das Konto der Schuldnerin ausgezahlten Vorsteuerbeträge mit dem Vermögen der Schuldnerin schließt eine Eigentumsklage und einen Aussonderungsanspruch der Republik Österreich aus. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780830_OGH0002_0010OB00675_7800000_001

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