OGH 8Ob51/78; 8Ob77/78; 8Ob86/78; 2Ob263/09d; 4Ob210/23w (RS0034530)

OGH8Ob51/78; 8Ob77/78; 8Ob86/78; 2Ob263/09d; 4Ob210/23w21.11.2023

Rechtssatz

Bei der Fortlaufhemmung ist der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen; vielmehr muß nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes der noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungszeit abgelaufen sein, um die Verjährung herbeizuführen.

Normen

ABGB §1497 I

8 Ob 51/78OGH29.03.1978

Veröff: SZ 51/35 = EvBl 1978/192 S 603

8 Ob 77/78OGH31.05.1978
8 Ob 86/78OGH14.06.1978
2 Ob 263/09dOGH17.06.2010

Auch; Beisatz: In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, bewirkt sie, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt. (T1)

4 Ob 210/23wOGH21.11.2023

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Aufgrund der von 22.3.2020 bis einschließlich 30.4.2020 angeordneten Fortlaufshemmung gemäß § 2 1. COVID-19-JuBG wird die Verjährungsfrist für die vor der Klagseinbringung angefallenen Zinsen um 40 Tage verlängert. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780329_OGH0002_0080OB00051_7800000_001

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