OGH 7Ob686/77; 7Ob739/81; 5Ob261/02x; 5Ob242/02b; 1Ob178/04i; 6Ob187/05a; 6Ob163/05x; 7Ob176/06t; 6Ob141/11w; 7Ob169/14z; 7Ob117/15d; 4Ob96/20a; 6Ob64/22p; 2Ob149/23k (RS0040990)

OGH7Ob686/77; 7Ob739/81; 5Ob261/02x; 5Ob242/02b; 1Ob178/04i; 6Ob187/05a; 6Ob163/05x; 7Ob176/06t; 6Ob141/11w; 7Ob169/14z; 7Ob117/15d; 4Ob96/20a; 6Ob64/22p; 2Ob149/23k19.9.2023

Rechtssatz

Die Fällung eines Zwischenurteiles über Teilansprüche ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sämtliche anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Umstände bezüglich dieser Teile geprüft worden sind.

Normen

ZPO §228 D
ZPO §391 C
ZPO §393

7 Ob 686/77OGH10.11.1977
7 Ob 739/81OGH05.11.1981

Vgl auch; Beisatz: Dass der Sachverständige "eine Verunstaltung" für gegeben erachtete, kann die fehlende Feststellung der konkreten Verletzungsfolgen nicht ersetzen. (T1)

5 Ob 261/02xOGH03.12.2002

Auch

5 Ob 242/02bOGH28.01.2003

Auch

1 Ob 178/04iOGH23.11.2004

Auch

6 Ob 187/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Bei Feststellungsbegehren über die Haftung für künftige Schäden darf kein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs gefällt werden, weil für die Bejahung des Anspruchsgrundes alle Anspruchsvoraussetzungen feststehen müssen, dann aber schon eine Endentscheidung über den Feststellungsanspruch gefällt werden kann. Entweder das Feststellungsbegehren besteht zu Recht, weil mit künftigen Schäden zu rechnen ist, dann kann ihm schon jetzt stattgegeben werden, oder künftige Schäden sind auszuschließen, dann ist es zur Gänze schon jetzt abzuweisen. (T2)

6 Ob 163/05xOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Insbesondere ist ein Zwischenurteil erst dann zu fällen, wenn neben dem Verschulden und der Rechtswidrigkeit auch der Kausalzusammenhang mit einer der behaupteten Schadensfolgen, deren Eintritt ebenfalls an sich feststehen muss, geklärt und bejaht ist. (T3)

7 Ob 176/06tOGH29.11.2006

Beis wie T3

6 Ob 141/11wOGH14.09.2011

Vgl

7 Ob 169/14zOGH10.12.2014
7 Ob 117/15dOGH16.10.2015

Auch

4 Ob 96/20aOGH22.09.2020
6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Die Frage, welche Verletzungen der Kläger auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten der Beklagten erlitten hätte und welche darüber hinausgehenden Verletzungen er durch das sorgfaltswidrige Verhalten der Beklagten erlitten hat, gehört somit zum Grund des Anspruchs. (T4)

2 Ob 149/23kOGH19.09.2023

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0070OB00686_7700000_004

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