Rechtssatz
Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten (de iure bestehenden) Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst über die im Innenverhältnis gezogenen Schranken hinwegsetzt.
12 Os 121/82 | OGH | 17.05.1983 |
Vgl auch; Beisatz: Das Wesen der Untreue besteht in der Vermögensschädigung durch den Missbrauch rechtlicher Vertretungsmacht, mithin durch einen Vollmachtsmissbrauch. (T1) Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545 |
10 Os 211/84 | OGH | 20.11.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung ist die Ausgestaltung des Innenverhältnisses. (T2) Veröff: EvBl 1986/123 S 465 = SSt 56/88 = JBl 1986,397 |
3 Ob 503/92 | OGH | 25.03.1992 |
Vgl auch; Beisatz: Seine Befugnis missbraucht nicht nur, wer seinen - ausdrücklichen - Verpflichtungen im Innenverhältnis, sondern auch, wer überhaupt den Grundsätzen redlicher und Verantwortungsbewusster, an den Interessen des Geschäftsherrn und an den besonderen Umständen des Falls orientierter Geschäftsführung zuwiderhandelt. (T3) |
14 Os 186/08x | OGH | 17.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Die dem Täter eingeräumte Befugnis muss wenigstens ein Minimum rechtlicher Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht über fremdes Vermögen enthalten. Ermächtigungen zu bloß faktischen Tätigkeiten scheiden daher aus. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770831_OGH0002_0100OS00061_7700000_002
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