OGH 7Ob527/77 (RS0012056)

OGH7Ob527/7723.10.2023

Rechtssatz

Die bloße Zusage des Beklagten im Prozess, in Hinkunft gleichartige Störung zu unterlassen, tut den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht hinreichend kund. Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist.

Normen

ABGB §523 A
ABGB §523 Cc

7 Ob 527/77OGH17.02.1977
7 Ob 630/78OGH07.09.1978

Ähnlich

5 Ob 754/78OGH09.01.1979
7 Ob 650/79OGH21.06.1979

Ähnlich; Beisatz: Die bloße Beseitigung des Eingriffs unter Aufrechterhaltung eines Rechtsstandpunktes, der den Eingriff rechtfertigen soll, wird idR den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht dartun. (T1) = SZ 52/99

4 Ob 64/97hOGH22.04.1997

Auch; nur: Ein solcher ist nur anzunehmen, falls eine Wiederholung, wenn schon nicht geradezu ausgeschlossen, so doch nach menschlichem Ermessen höchst unwahrscheinlich ist. (T2)

4 Ob 84/03mOGH16.12.2003

Auch; nur T2; Beisatz: Für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist der Beklagte beweispflichtig. (T3)

10 Ob 85/07hOGH18.12.2007

Beis wie T3

4 Ob 199/12mOGH28.11.2012

Auch; nur T2

6 Ob 191/23sOGH23.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0070OB00527_7700000_001

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