OGH 5Ob873/76; 8Ob116/22z (RS0029011)

OGH5Ob873/76; 8Ob116/22z23.2.2023

Rechtssatz

Besorgungsgehilfe ist jede Hilfsperson, deren sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Tätigkeiten bedient. Zur Besorgungsgehilfeneigenschaft genügt das auf Grund des allgemeinen Aufsichtsrecht und Weisungsrecht des Geschäftsherrn hinsichtlich der durchzuführenden Arbeiten gegebene Abhängigkeitsverhältnis.

Normen

ABGB §1315 I

5 Ob 873/76OGH21.12.1976
8 Ob 116/22zOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Voraussetzung der Gehilfeneigenschaft ist jedoch die Eingliederung der betreffenden Person in den Herrschafts- und/oder Organisationsbereich des potentiell nach § 1315 ABGB zu Belangenden. (T1)<br/>Beisatz: Eine Haftung des Geschäftsherrn kommt daher nur in Betracht, wenn der Gehilfe in dessen Aufgaben- und Verantwortungsbereich tätig geworden ist. (T2)<br/>Beisatz: Die Zurechnung erfordert weiters einen inneren Zusammenhang zwischen dem übertragenen Aufgabengebiet und der Untüchtigkeit des Gehilfen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Unmittelbarer Schädiger war nicht im Auftrag der Beklagten tätig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19761221_OGH0002_0050OB00873_7600000_001

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