OGH Okt1/75 (RS0038756)

OGHOkt1/7525.4.2023

Rechtssatz

Eine Doppelvertretung ist nach österreichischem Recht zumindest dann zulässig, wenn die Vertragsteile dieser zugestimmt oder sie genehmigt haben.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1009
HGB §54
RAO §10

Okt 1/75OGH06.06.1975

Beisatz: Österreichische Handpappenfabriken. (T1); Veröff: ÖBl 1975,93

7 Ob 13/90OGH05.04.1990

Beisatz: Der Geschäftsbesorger hat in diesem Fall die Interessen beider Geschäftsherrn entsprechend zu wahren. Nur wenn Interessenkollision zu befürchten ist, ist Doppelvertretung unzulässig. (T2) <br/>Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375

6 Ob 134/01aOGH14.03.2002

Auch

10 Bkd 3/05OGH12.03.2007

Beisatz: Im Fall der Auftragserteilung mit der grundbücherlichen Durchführung eines Kaufvertrages durch beide Vertragspartner (mit widerstreitenden Interessen) stellt das Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen Fall zulässiger Doppelverwertung nach § 10 RAO dar. Er ist allerdings diesfalls verpflichtet, eine umfassende und gleichartige Wahrung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T4)

5 Ob 179/09yOGH25.03.2010

Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T5) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T6)

5 Ob 39/10mOGH31.08.2010

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

5 Ob 110/13gOGH21.02.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T7); Veröff: SZ 2014/12

5 Ob 37/20gOGH08.04.2020
5 Ob 59/23xOGH25.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19750606_OGH0002_000OKT00001_7500000_002

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