Normen
ABGB §1002
ABGB §1009
HGB §54
RAO §10
Okt 1/75 | OGH | 06.06.1975 |
Beisatz: Österreichische Handpappenfabriken. (T1); Veröff: ÖBl 1975,93 |
7 Ob 13/90 | OGH | 05.04.1990 |
Beisatz: Der Geschäftsbesorger hat in diesem Fall die Interessen beider Geschäftsherrn entsprechend zu wahren. Nur wenn Interessenkollision zu befürchten ist, ist Doppelvertretung unzulässig. (T2) <br/>Veröff: VersRdSch 1990,379 = RdW 1990,375 |
6 Ob 134/01a | OGH | 14.03.2002 |
Auch |
10 Bkd 3/05 | OGH | 12.03.2007 |
Beisatz: Im Fall der Auftragserteilung mit der grundbücherlichen Durchführung eines Kaufvertrages durch beide Vertragspartner (mit widerstreitenden Interessen) stellt das Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen Fall zulässiger Doppelverwertung nach § 10 RAO dar. Er ist allerdings diesfalls verpflichtet, eine umfassende und gleichartige Wahrung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers, allerdings Unterlassen der pfandrechtlichen Sicherstellung des Kaufpreises. (T4) |
5 Ob 179/09y | OGH | 25.03.2010 |
Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T5) Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T6) |
5 Ob 39/10m | OGH | 31.08.2010 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6 |
5 Ob 110/13g | OGH | 21.02.2014 |
Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T7); Veröff: SZ 2014/12 |
5 Ob 37/20g | OGH | 08.04.2020 |
5 Ob 59/23x | OGH | 25.04.2023 |
Dokumentnummer
JJR_19750606_OGH0002_000OKT00001_7500000_002
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