OGH 5Ob322/74; 5Ob109/75; 7Ob195/75; 5Ob755/79; 1Ob567/81; 4Ob532/89; 6Ob56/99z; 1Ob173/14v; 10Ob43/23f (RS0032614)

OGH5Ob322/74; 5Ob109/75; 7Ob195/75; 5Ob755/79; 1Ob567/81; 4Ob532/89; 6Ob56/99z; 1Ob173/14v; 10Ob43/23f21.11.2023

Rechtssatz

1. Bei einer Vollzession geht infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt über.

2. Lediglich bei Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes (Orderpapieren und Inhaberpapieren) bedarf es als Modus der Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachrechtlichen Grundsätzen um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen.

Normen

ABGB §1392 A
ABGB §1392 B
ABGB §1393 Satz3 D

5 Ob 322/74OGH21.01.1975

Veröff: SZ 48/2

5 Ob 109/75OGH08.07.1975

Beisatz: Postsparkassenbuch (§ 15 PostSpG 1969) ist als Rektapapier nach Abs 1 zu beurteilen. (T1) Veröff: SZ 48/81 = EvBl 1976/24 S 46 = NZ 1977,138

7 Ob 195/75OGH20.11.1975
5 Ob 755/79OGH11.03.1980

Veröff: HS X/XI/22

1 Ob 567/81OGH08.04.1981

nur: 2. Lediglich bei Forderungen aus Wertpapieren im Sinne des engeren Wertpapierbegriffes (Orderpapieren und Inhaberpapieren) bedarf es als Modus der Besitzübereignung des die Forderung verbriefenden Papieres nach sachrechtlichen Grundsätzen um das Eigentum an der verbrieften Forderung zu übertragen. (T2) Veröff: RZ 1983/1 S 41 = JBl 1982,143 = SZ 54/51

4 Ob 532/89OGH09.05.1989

Auch; nur: 1. Bei einer Vollzession geht infolge des zeitlichen Zusammenfalls von Titulus und Modus das Eigentum an der zedierten Forderung bereits im Zeitpunkt der Zessionsvereinbarung von der Zedentin auf die Zessionarin ohne zusätzlichen Besitzübereignungsakt über. (T3)

6 Ob 56/99zOGH22.04.1999

Auch; nur T2; Beisatz: Der Erwerb von Einlagen, die durch nicht vinkulierte oder (bloß) mittels Losungswort vinkulierte, auf Überbringung lautende Sparurkunden verkörpert sind, erfolgt nach sachenrechtlichen Regeln. (T4)

1 Ob 173/14vOGH22.10.2014

Auch; nur T2; Beisatz: Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden gemäß § 1393 dritter Satz ABGB schon durch deren Übergabe abgetreten und bedürfen nebst ihrem Besitz keines anderen Beweises der Abtretung. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen. (T6); Veröff: SZ 2014/96

10 Ob 43/23fOGH21.11.2023

vgl; Beisatz: Forderungen aus "Kleinbetragssparbüchern" werden aufgrund ihrer Qualifikation als Inhaberpapiere durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19750121_OGH0002_0050OB00322_7400000_003

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