OGH 4Ob304/72; 4Ob336/87 (RS0078813)

OGH4Ob304/72; 4Ob336/8720.11.2023

Rechtssatz

Ein Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut verlangt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, doch darf dadurch der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung nicht verändert werden.

Normen

UWG §7 G

4 Ob 304/72OGH01.02.1972

Veröff: SZ 45/10 = ÖBl 1973,17

4 Ob 336/87OGH30.06.1987

nur: Ein Widerruf kann grundsätzlich nur hinsichtlich der tatsächlich aufgestellten Behauptungen, und zwar in ihrem ursprünglichen Wortlaut verlangt werden. (T1)

4 Ob 65/94OGH14.06.1994
4 Ob 58/94OGH31.05.1994
4 Ob 73/94OGH28.06.1994
6 Ob 2059/96dOGH28.03.1996
4 Ob 247/06mOGH20.03.2007
6 Ob 211/23gOGH20.11.2023

nur T1<br/>Beisatz: Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur insoweit möglich, als dies zur Entkräftung der beim Empfänger der Mitteilung aus dem Gesamtzusammenhang entstandenen abträglichen Meinung zur Klarstellung notwendig ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19720201_OGH0002_0040OB00304_7200000_002

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