Rechtssatz
Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind der Entgeltzahlung des Untermieters die Summe des Hauptmietzinses (Hauptmietzinsanteiles) und sämtlicher vom Hauptmieter gegenüber dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen gegenüberzustellen.
Normen
MG §19 Abs2 Z10 B2
MRG §30 Abs2 Z4 F
1 Ob 164/71 | OGH | 24.06.1971 |
Veröff: MietSlg 23386 |
9 Ob 97/97y | OGH | 27.08.1997 |
Beisatz: Zu den vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen zählt auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände. (T1) |
9 Ob 88/03m | OGH | 27.08.2003 |
Auch; Beisatz: Die zulässigen Zuschläge, die noch keine "unverhältnismäßig hohe Gegenleistung" darstellen, sind - abgesehen von sonstigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen - auf den Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten, Umsatzsteuer und Erhaltungsbeitrag zu beziehen. (T2) |
3 Ob 13/18k | OGH | 21.02.2018 |
Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/14 |
Dokumentnummer
JJR_19710624_OGH0002_0010OB00164_7100000_001
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