OGH 5Ob293/70; 1Ob275/01z; 7Ob251/06x; 1Ob110/23t (RS0009681)

OGH5Ob293/70; 1Ob275/01z; 7Ob251/06x; 1Ob110/23t20.9.2023

Rechtssatz

Die Erziehungspflicht der Eltern nach § 139 ABGB besteht unabhängig vom Alter der Kinder solange, als ihre Erziehungsbedürftigkeit gegeben ist. Sie umfasst auch die Beaufsichtigung der Kinder mit dem Ziele, Beschädigungen dritter Personen hintanzuhalten. Die Aufsichtspflicht der Eltern in diesem Sinn besteht solange, als die Kinder einer entsprechenden Aufsicht bedürfen.

Normen

ABGB §139
ABGB §1309

5 Ob 293/70OGH27.01.1971

Veröff: SZ 44/8

1 Ob 275/01zOGH27.11.2001

Auch; Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht einem Minderjährigen gegenüber endet (auch) im Interesse des Schutzes der Rechtsgüter Dritter nicht schon mit Eintritt dessen Mündigkeit, sondern dauert nach Vollendung des 14. Lebensjahrs an. (T1) Beisatz: Die Eltern haben ein minderjähriges Kind im Rahmen ihrer Erziehungspflicht - unabhängig von seinem Alter - auch deshalb zu beaufsichtigen, um Dritte vor Schäden infolge eines vorhersehbaren schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens des (mündigen) Minderjährigen zu bewahren. (T2) Beisatz: Dies gilt nicht nur für "besonders krasse" Verletzungen der Aufsichtspflicht. (T3)

7 Ob 251/06xOGH29.11.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T4); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T5)

1 Ob 110/23tOGH20.09.2023

vgl aber; Beisatz: Die Aufsichtspflicht über Kinder (§ 160 ABGB) erlischt als Teil der Obsorge gemäß § 183 ABGB prinzipiell mit dem Eintritt der Volljährigkeit. (T6)<br/>Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T7)<br/>Anm: Vgl RS0134517.

Dokumentnummer

JJR_19710127_OGH0002_0050OB00293_7000000_001

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