OGH 2Ob92/70; 2Ob96/70; 7Ob176/71; 7Ob516/78; 3Ob576/82; 2Ob216/01f; 5Ob273/03p; 3Ob6/20h; 2Ob155/22s; 1Ob214/22k (RS0038574)

OGH2Ob92/70; 2Ob96/70; 7Ob176/71; 7Ob516/78; 3Ob576/82; 2Ob216/01f; 5Ob273/03p; 3Ob6/20h; 2Ob155/22s; 1Ob214/22k20.9.2023

Rechtssatz

Ob ein bestimmtes Gerät (hier: Landeleuchte auf einem Flugplatz) einer bestimmten Schutzvorschrift entspricht, ist von der zur Überprüfung und Zulassung des Geräts berufenen Behörde zu entscheiden. Die Verwendung des zugelassenen Geräts ist nicht rechtswidrig und macht nicht haftbar nach § 1311 ABGB. Wenn aber dem Eigentümer bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit Umstände bekannt werden mußten, die im Laufe der Zeit weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen ließen, haftet er für deren Unterlassung aus dem Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht.

Normen

ABGB §1295 IId2
ABGB §1311 IIa
ABGB §1311 IIb
ZFV §91 Abs2

2 Ob 92/70OGH09.04.1970

Veröff: ZVR 1971/9 S 12 = JBl 1971,249 (ablehnend Bydlinski) = LwBetr 1971,164

2 Ob 96/70OGH09.04.1970

Beisatz: Hier: Zustand einer Eisenbahnkreuzung. (T1) Veröff: ZVR 1971/10 S 14

7 Ob 176/71OGH13.10.1971

Beisatz: Unfall in Badeanstalt. (T2)

7 Ob 516/78OGH16.02.1978

Beisatz: Freitreppe in einem Kurhaus. (T3)

3 Ob 576/82OGH06.10.1982

Veröff: JBl 1983,324

2 Ob 216/01fOGH02.09.2001

Vgl auch; Beisatz: Hier: Stiegengeländer. (T4)

5 Ob 273/03pOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Als Verschulden ist dem Verkehrssicherungspflichtigen schon zuzurechnen, wenn er Anzeichen einer drohenden Gefahr ignoriert. (T5); Beisatz: Der Betreiber einer Squash-Anlage hat allen Anzeichen einer drohenden Gefahr mit besonderer Sorgfalt nachzugehen und ist im Schadensfall nicht schon deshalb von seiner Haftung frei, weil die unmittelbare Schadensursache mit freiem Auge nicht sichtbar war. Waren im Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich schon deutliche Abnützungserscheinungen der Squash-Anlage erkennbar und musste nach einer Betriebsdauer der Anlage von ca 9 Jahren bereits mit Materialermüdungserscheinungen gerechnet werden, dann hätte dies eine Untersuchung erfordert, die über eine bloße (wenn auch regelmäßige) Sichtprüfung hinausging. (T6)

3 Ob 6/20hOGH31.03.2020
2 Ob 155/22sOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Mit Lichtschachtgittern abgedeckte Lichtschächte an der Hauswand einer Wohnhausanlage. (T7)

1 Ob 214/22kOGH20.09.2023

vgl aber; Beisatz: Hier: Das Unternehmen als verfügungsberechtigte Person durfte auf die Expertise des nach dem OÖ LuftREnTG Überprüfungsberechtigten sowie des beauftragten Wartungsunternehmens, die beide bei den regelmäßigen Überprüfungen/Wartungen ausdrücklich bestätigten, dass die Anlage in Ordnung sei, den einschlägigen Bestimmungen entspreche und weiter betrieben werden könne. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19700409_OGH0002_0020OB00092_7000000_001

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