OGH 8Ob13/70; 5Ob737/80; 4Ob556/87; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a; 3Ob110/16x; 4Ob138/17y; 7Ob68/18b; 10Ob39/20p; 6Ob98/23i (RS0029415)

OGH8Ob13/70; 5Ob737/80; 4Ob556/87; 6Ob25/06d; 7Ob169/06p; 2Ob91/10m; 5Ob256/12a; 3Ob110/16x; 4Ob138/17y; 7Ob68/18b; 10Ob39/20p; 6Ob98/23i25.9.2023

Rechtssatz

Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen.

Normen

ABGB §1053
ABGB §1090 Ic
HVG §6 Ic
HVG §29 IIc
MaklerG §6 Abs2
MaklerG §6 Abs3

8 Ob 13/70OGH03.02.1970

Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574

5 Ob 737/80OGH27.01.1981

Vgl; Veröff: MietSlg 33552

4 Ob 556/87OGH20.10.1987

Ähnlich; Veröff: JBl 1988,181

6 Ob 25/06dOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T2)

7 Ob 169/06pOGH30.08.2006

Vgl auch; Beis wie T1

2 Ob 91/10mOGH05.05.2011

Vgl; Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T3)

5 Ob 256/12aOGH16.07.2013

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T4)

3 Ob 110/16xOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T1

4 Ob 138/17yOGH24.08.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)

7 Ob 68/18bOGH24.05.2018

Vgl; Beis wie T1

10 Ob 39/20pOGH24.11.2020

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 98/23iOGH25.09.2023

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19700203_OGH0002_0080OB00013_7000000_001

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