OGH 4Ob331/67; 4Ob622/74 (RS0049340)

OGH4Ob331/67; 4Ob622/7413.12.2023

Rechtssatz

Die Aktiengesellschaft kann unter verschiedenen Firmenbezeichnungen geklagt werden, ohne daß sich dadurch ihre einheitliche Rechtspersönlichkeit verändern würde. Die Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung kann in allen Rechtsfällen gewählt werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist. Dabei muß jede rechtliche Anknüpfung an die Zweigniederlassung als ausreichend angesehen werden.

Normen

AktG 1965 §35
AktG 1965 §36
HGB §13

4 Ob 331/67OGH05.09.1967

Veröff: SZ 40/113 = EvBl 1968/92 S 157 = ÖBl 1967,142

4 Ob 622/74OGH14.01.1975

Auch; Beisatz: Wenn die Aktiengesellschaft unter der Firma einer Zweigniederlassung klagt, kann der Leiter dieser Zweigniederlassung als Prozeßvertreter in Frage kommen. (T1) Veröff: EvBl 1975/209 S 469 = RZ 1975/46 S 91 = GesRZ 1975,135

4 Ob 20/81OGH17.03.1981

Auch; nur: Die Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung kann in allen Rechtsfällen gewählt werden, an denen die Zweigniederlassung in irgendeiner Weise beteiligt ist. (T2) Veröff: SZ 54/33 = JBl 1982,217 = Arb 10021

4 Ob 390/84OGH11.12.1984

nur T2; Beisatz: Dabei genügt es insbesonders, wenn das Geschäft über die betreffende Zweigniederlassung abgewickelt wurde. (T3) Veröff: MR 1985 H3,Archiv 20 = ÖBl 1985,99

7 Ob 692/86OGH09.07.1987

nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Ausländische Personengesellschaft. (T4)

8 ObS 4/23fOGH13.12.2023

vgl; Beisatz: Dass das Insolvenzgericht im Konkurseröffnungsbeschluss die österreichische Zweigniederlassung anführt, bedeutet nicht, dass sich das Insolvenzverfahren nur gegen die Zweigniederlassung richten würde, zumal ein Rechtsträger auch unter der Firma seiner Zweigniederlassung belangt werden kann. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19670905_OGH0002_0040OB00331_6700000_001

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