OGH 2Ob249/64; 8Ob183/72; 8Ob133/74; 2Ob102/76; 2Ob124/12t; 2Ob61/23v (RS0027641)

OGH2Ob249/64; 8Ob183/72; 8Ob133/74; 2Ob102/76; 2Ob124/12t; 2Ob61/23v20.4.2023

Rechtssatz

Kein Mitverschulden eines sechseinhalbjährigen Knaben, der mit anderen Kindern auf dem Schulweg spielt und auf den Verkehr nicht achtet. Er ging erst einige Tage zur Schule und musste sich der mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahr noch nicht voll bewusst sein. Spieltrieb und Vergessen der Warnungen sind zu berücksichtigen.

Normen

ABGB §1310

2 Ob 249/64OGH17.09.1964

Veröff: JBl 1965,147 = ZVR 1965/85 S 99

8 Ob 183/72OGH12.09.1972

Vgl auch

8 Ob 133/74OGH09.07.1974

Vgl auch

2 Ob 102/76OGH11.06.1976

Ähnlich; Beisatz: Sechsjährigem Kind kann unbeachtes Verhalten im Straßenverkehr wegen seiner geistigen Unreife in der Regel nicht als Verschulden angelastet werden. (T1)

2 Ob 124/12tOGH07.08.2012

Ähnlich; Beisatz: Hier: Ein achtjähriges Kind spielte - für die Pkw-Lenkerin erkennbar - mit einem weiteren Kind neben der Fahrbahn und krabbelte im Zuge dessen auf einer Böschung mit einem Schwert in der Hand in Richtung der Fahrbahn und lief sodann über die Fahrbahn. (T2)

2 Ob 61/23vOGH20.04.2023

vgl; Beisatz: Hier: Sechsjähriges Kind mit Inlineskates in unmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19640917_OGH0002_0020OB00249_6400000_001

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