OGH 8Ob174/62; 9Ob36/10z; 9Ob32/14t; 3Ob155/21x; 3Ob72/23v (RS0024012)

OGH8Ob174/62; 9Ob36/10z; 9Ob32/14t; 3Ob155/21x; 3Ob72/23v25.5.2023

Rechtssatz

§§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. Gültigkeit des Vertrages unter Miteigentümern einer Liegenschaft, dass der eine, A, den Teil des anderen, B, kauft, dass aber bei nicht pünktlicher Kaufpreiszahlung B als Käufer berechtigt sein soll, mit den ihm dazu übergebenen Urkunden sein Eigentum auf dem Teil des A als des Verkäufers einverleiben zu lassen.

Normen

ABGB §918 ff IVb2bb

8 Ob 174/62OGH26.06.1962
9 Ob 36/10zOGH28.07.2010

nur: §§ 918 ff ABGB sind nachgiebiges Recht. Die Parteien können daher abweichende Vereinbarungen treffen, die die Setzung einer Nachfrist entbehrlich machen. (T1)

9 Ob 32/14tOGH25.06.2014

Auch; nur T1

3 Ob 155/21xOGH25.11.2021

Vgl; nur T1

3 Ob 72/23vOGH25.05.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19620626_OGH0002_0080OB00174_6200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)