OGH 6Ob180/61 (RS0015437)

OGH6Ob180/6121.2.2023

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß die Zeugen den Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft eigenhändig schreiben, er kann auch von fremder Hand - und daher auch mittels einer Schreibmaschine, die heute immer mehr die Handschrift ersetzt - beigesetzt werden. Auch wenn das Wort "Zeuge" bereits vorgeschrieben war, wurde es doch erst durch die Beisetzung ihrer Unterschriften rechtswirksam und daher in diesem Augenblick ein auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisender Zusatz zu ihrer Unterschrift.

Normen

ABGB §579

6 Ob 180/61OGH10.05.1961

Veröff: SZ 34/73

1 Ob 41/01pOGH27.02.2001

Vgl auch; Beisatz: Es darf hinsichtlich des Zusatzes zu keinem überspitzten Formalismus kommen. (T1)

3 Ob 174/11aOGH08.11.2011

Vgl auch; Beisatz: Fehlen jedes textlichen Zusatzes erfüllt die Gültigkeitsvoraussetzungen nicht. (T2)

2 Ob 58/19xOGH30.04.2020

Vgl; Anm: Hier: Zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015. (T3)

2 Ob 3/23iOGH21.02.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Eine offenkundig versehentliche Bezeichnung der Testamentszeugen "als ersuchte Testamentserben" schadet in Ermangelung anderer vernünftiger Deutungsmöglichkeiten der Gültigkeit eines die Formzwecke wahrenden Zeugenzusatzes nicht. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19610510_OGH0002_0060OB00180_6100000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)