Rechtssatz
Die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden.
6 Ob 168/17z | OGH | 26.09.2017 |
Vgl; Beisatz: Ob der Kläger sein Vorbringen zur Klageänderung früher erstatten hätte können und ob Prozessverschleppung vorliegt, hat das Gericht nach § 179 ZPO zu beurteilen, ist aber nach § 235 Abs 3 ZPO kein gesondertes Prüfkriterium. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19600624_OGH0002_0020OB00224_6000000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)