OGH 2Ob428/59; 2Ob265/62; 2Ob136/63; 2Ob20/69; 2Ob165/23p (RS0038787)

OGH2Ob428/59; 2Ob265/62; 2Ob136/63; 2Ob20/69; 2Ob165/23p25.10.2023

Rechtssatz

Verschuldenshaftung eines Halters, der nicht jede ihm zumutbare Sicherungsmaßnahme gegen eine mißbräuchliche und die Allgemeinheit gefährdende Benützung seines Kraftfahrzeugs getroffen hat.

Auto

 

Normen

ABGB §1295 ff IId1
ABGB §1311
KraftfVerkG §7 Abs3
KFG 1955 §85 Abs6

2 Ob 428/59OGH16.09.1959

Veröff: JBl 1959,595

2 Ob 265/62OGH11.10.1962

Veröff: ZVR 1963/238 S 240

2 Ob 136/63OGH30.05.1963

Beisatz: Seitenfenster des Personenkraftwagen offengelassen, Zündung auf Garageneinstellung. (T1) Veröff: ZVR 1963/271 S 267

2 Ob 20/69OGH13.02.1969

Beisatz: Haftung eines Autobesitzers, der das Fahrzeug einem jugendlichen Mechanikerlehrling überläßt, ohne sich einen Führerschein vorweisen zu lassen, wenn der Autofahrer keine ausreichende Maßnahme dagegen trifft, daß der Übernehmer des Fahrzeuges, der keinen Führerschein besitzt, während der Zeit der Reparatur des Fahrzeuges eine Fahrt unternimmt. (T2) Veröff: ZVR 1969/289 S 264

2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Durch die bloße Ermöglichung der bestimmungsgemäßen Verwendung eines mit gesetzlich nicht vorgeschriebenen Löschgeräten ausgestatteten LKWs ohne vorherige Einschulung in deren Handhabung wird – zumindest ohne Hinzutreten weiterer (brandgefahrenerhöhender) Umstände – keine (Brand-)Gefahrenquelle für die Allgemeinheit geschaffen, die besondere, vorbeugende Vorkehrungen, insbesondere von Schulungen in Bezug auf die Verwendung von Löschgeräten erfordern würde. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19590916_OGH0002_0020OB00428_5900000_001

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