OGH 5Os43/57; 5Os672/54; 12Os142/62; 9Os19/66; 10Os92/69; 9Os162/74; 10Os12/80; 12Os146/80; 11Os160/82; 12Os59/83; 10Os187/84; 12Os135/94; 15Os85/21w (RS0100751)

OGH5Os43/57; 5Os672/54; 12Os142/62; 9Os19/66; 10Os92/69; 9Os162/74; 10Os12/80; 12Os146/80; 11Os160/82; 12Os59/83; 10Os187/84; 12Os135/94; 15Os85/21w7.9.2023

Rechtssatz

Gemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. Rechtsbelehrung zum Begriff des "tückischen Mordes".

Normen

StPO §321 Abs2 A
StPO §345 Abs1 Z8

5 Os 43/57OGH04.03.1957
5 Os 672/54OGH17.09.1954

Auch; Veröff: EvBl 1954/439 S 631

12 Os 142/62OGH02.05.1962

Auch

9 Os 19/66OGH22.03.1966

nur: Gemäß § 321 StPO sind in der Rechtsbelehrung unter anderem die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarzulegen. Dies bedeutet aber nicht, daß in der Rechtsbelehrung die in Betracht kommenden Strafsätze allenfalls unter Bedachtnahme auf das außerordentliche Milderungsrecht zu erörtern seien, mag dies auch im Einzelfall zweckmäßig sein. Das Unterbleiben solcher Erörterungen in der Rechtsbelehrung könnte allenfalls einen prozessualen Verstoß begründen, der aber nicht mit Nichtigkeit bedroht ist; denn durch eine solche Unterlassung wäre die Rechtsbelehrung keine unrichtige. (T1) Veröff: EvBl 1966/331 S 407

10 Os 92/69OGH17.06.1969

nur T1

9 Os 162/74OGH26.03.1975

nur T1

10 Os 12/80OGH11.03.1980

Vgl auch; nur T1

12 Os 146/80OGH30.10.1980

nur T1

11 Os 160/82OGH03.11.1982

Vgl auch; nur T1

12 Os 59/83OGH06.10.1983

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Gesetz (§ 321 Abs 2 StPO) versteht unter den Folgen der Bejahung oder Verneinung der Fragen den Schuldspruch oder den Freispruch nicht aber die Straffolgen. (T2)

10 Os 187/84OGH04.12.1984

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Überflüssige, aber richtige Belehrung zur Straffrage aber nicht nichtig. (T3) Veröff: SSt 55/82 = EvBl 1985/97 S 473

12 Os 135/94OGH15.12.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Die zur Anwendung kommenden Strafdrohungen sind nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in die Rechtsbelehrung aufgenommen worden. (T4)

15 Os 85/21wOGH20.10.2021

Vgl; Beis wie T2

12 Os 31/23kOGH07.09.2023

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19570304_OGH0002_0050OS00043_5700000_001

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