Rechtssatz
Klagsänderungen, die eine - wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes begründen, sind gegen den Widerspruch des Beklagten auch dann unzulässig, wenn die erweiterte Klagsforderung aus demselben Rechtsgrund stammt und eine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht zu besorgen ist.
1 Ob 679/76 | OGH | 27.10.1976 |
nur: Klagsänderungen, die eine - wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes begründen, sind gegen den Widerspruch des Beklagten auch dann unzulässig. (T1) Beisatz: Jedenfalls unzulässig. (T2) |
7 Ob 605/77 | OGH | 30.06.1977 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 604/79 | OGH | 12.02.1980 |
Auch; nur T1 |
2 Ob 595/82 | OGH | 22.02.1983 |
nur T1 |
17 Ob 21/23x | OGH | 04.12.2023 |
Beisatz: Eine Zulassung der nach Streitanhängigkeit erfolgten Klageänderung durch das Gericht gegen den Willen des Beklagten ist somit jedenfalls nur dann zulässig, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0010OB00859_5300000_001
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