OGH 1Ob859/53; 3Ob158/58; 1Ob286/70; 7Ob145/75; 1Ob679/76; 7Ob605/77; 2Ob604/79; 2Ob595/82; 6Ob862/82 (RS0039491)

OGH1Ob859/53; 3Ob158/58; 1Ob286/70; 7Ob145/75; 1Ob679/76; 7Ob605/77; 2Ob604/79; 2Ob595/82; 6Ob862/824.12.2023

Rechtssatz

Klagsänderungen, die eine - wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes begründen, sind gegen den Widerspruch des Beklagten auch dann unzulässig, wenn die erweiterte Klagsforderung aus demselben Rechtsgrund stammt und eine Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens nicht zu besorgen ist.

Normen

JN §104 H
ZPO §235 Abs1 A

1 Ob 859/53OGH04.11.1953

Veröff: SZ 26/260

3 Ob 158/58OGH03.07.1958
1 Ob 286/70OGH10.12.1970
7 Ob 145/75OGH18.09.1975
1 Ob 679/76OGH27.10.1976

nur: Klagsänderungen, die eine - wenn auch heilbare Unzuständigkeit des Gerichtes begründen, sind gegen den Widerspruch des Beklagten auch dann unzulässig. (T1) Beisatz: Jedenfalls unzulässig. (T2)

7 Ob 605/77OGH30.06.1977

Auch; nur T1

2 Ob 604/79OGH12.02.1980

Auch; nur T1

2 Ob 595/82OGH22.02.1983

nur T1

6 Ob 862/82OGH17.11.1983
17 Ob 21/23xOGH04.12.2023

Beisatz: Eine Zulassung der nach Streitanhängigkeit erfolgten Klageänderung durch das Gericht gegen den Willen des Beklagten ist somit jedenfalls nur dann zulässig, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0010OB00859_5300000_001

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