OGH 2Ob15/25; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 2Ob75/23b (RS0034610)

OGH2Ob15/25; 1Ob112/00b; 3Ob23/10v; 2Ob75/23b16.5.2023

Rechtssatz

Im Falle eines Überweisungsbeschlusses nach § 261 Abs 6 ZPO ist der Tag des Einlangens der Klage bei dem zuerst angerufenen Gerichte sowohl für die Prüfung der Frage der Einhaltung einer Notfrist als auch für die Prüfung der Frage, ob Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung im Sinne des § 1497 ABGB eingetreten ist, maßgebend.

Normen

ABGB §1497 I
ZPO §261

2 Ob 15/25OGH09.01.1925

Veröff: SZ 7/6

1 Ob 112/00bOGH25.07.2000

Beisatz: Die Verjährung wird mit der Gerichtshängigkeit unterbrochen, selbst wenn die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde und sie an das zuständige Gericht (gemäß § 230a oder § 261 Abs 6 ZPO) überwiesen wurde bzw die Klage unzustellbar war. (T1) Beisatz: Hier: Wurde die Klage an das zuständige Gericht adressiert; infolge eines Postversehens langte sie aber bei einem unzuständigen Gericht ein und ist erst in weiterer Folge durch Weiterleitung des "Irrläufers" dem zuständigen Gericht zugekommen. Dieser Fall ist jenem Fall vergleichbar, in dem die Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht und an das zuständige Gericht überwiesen wurde. (T2); Veröff: SZ 73/122

3 Ob 23/10vOGH24.03.2010
2 Ob 75/23bOGH16.05.2023

Beisatz: Dass es im Anlassfall insgesamt zwei Mal zu einer Überweisung gekommen ist, ändert nichts daran, dass die Gerichtsanhängigkeit durch die jeweilige Überweisung der Rechtssache gewahrt blieb. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19250109_OGH0002_0020OB00015_2500000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)