OGH 2Ob138/22s (RS0134151)

OGH2Ob138/22s27.9.2022

Rechtssatz

§ 9 Z 4 Oö Wettgesetz führt zur absoluten Teilnichtigkeit von Verträgen, soweit der Wetteinsatz 500 Euro übersteigt.

Normen

Oö Wettgesetz §9 Z4

2 Ob 138/22sOGH27.09.2022

Beisatz: § 9 Z 4 Oö Wettgesetz verpönt Wetten mit einem Wetteinsatz, der eine bestimmte Höhe überschreitet. Aus dem Verbot ist abzuleiten, dass sich der Landesgesetzgeber gegen übermäßige Wetten als solche wendet und überhaupt der Anreiz, an verbotenen Wetten teilzunehmen, möglichst gering gehalten werden soll. (T1)<br/>Beisatz: Um keinen Anreiz zur Teilnahme an verbotenen Wetten zu geben, ist auch eine Rückabwicklung durch Rückzahlung des bereits ausbezahlten Gewinns vorzunehmen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20220927_OGH0002_0020OB00138_22S0000_001

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