Rechtssatz
Unterbricht der Vater für den gesamten beantragten Anspruchszeitraum, der zwischen 28 und 31 Tagen umfassen muss, seine Erwerbstätigkeit, um sich aus Anlass der Geburt eines Kindes seiner Familie zu widmen (Familienzeit), und fehlt es während des Antragszeitraums nur an einzelnen Tagen an der Erfüllung einer der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 FamZeitbG, so besteht (nur) für die Tage, an denen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus.
10 ObS 161/21f | OGH | 29.03.2022 |
Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Familienzeitbonus für jene vier Tage, an denen der Vater, das Kind und der andere Elternteil nicht iSd § 2 Abs 3 Satz 1 FamZeitbG an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet waren. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20220329_OGH0002_010OBS00161_21F0000_001
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