OGH 2Ob110/20w; 2Ob194/21z; 2Ob184/22f (RS0133551)

OGH2Ob110/20w; 2Ob194/21z; 2Ob184/22f13.12.2022

Rechtssatz

§ 781 Abs 2 Z 6 ABGB führt zu einem weiten, wirtschaftlich geprägten Schenkungsbegriff, der über jenen nach §§ 938 ff ABGB hinaus geht, sodass darunter auch solche Zuwendungen fallen können, die es nach zivilrechtlicher Terminologie nicht sind.

Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB kann daher auch solche Rechtsgeschäfte umfassen, bei denen zwar eine Schenkungsabsicht nicht feststeht, aber dennoch eine Leistung ohne (nennenswerte) Gegenleistung erbracht wird oder – ex ante betrachtet – ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und (allfälliger) Gegenleistung besteht, sodass der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs zumindest teilweise einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden gleichkommt.

Normen

ABGB §781 Abs2 Z6

2 Ob 110/20wOGH25.02.2021

Veröff: SZ 2021/16

2 Ob 194/21zOGH14.12.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Unmittelbare Anwendung des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB auf Umgehungsgeschäfte offenlassend. (T1)

2 Ob 184/22fOGH13.12.2022

Beisatz: Der Auffangtatbestand des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB erfasst keine Zuwendungen, die bereits die objektiven Voraussetzungen einer (gemischten) Schenkung nach § 938 ABGB erfüllen und daher unter § 781 Abs 1 ABGB fallen können, bei denen die Anrechnung aber nur am fehlenden Schenkungswillen scheitert. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20210225_OGH0002_0020OB00110_20W0000_001

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