OGH 1Ob133/17s (RS0131859)

OGH1Ob133/17s12.10.2022

Rechtssatz

Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 EheG erfasst.

Normen

ABGB §98
EheG §83
EheG §91 Abs2

1 Ob 133/17sOGH15.11.2017

Bem: Mit ausführlicher Begründung zu der in der Literatur divergierend beantworteten Frage, ob auch Arbeitsleistungen nach § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2017/129

1 Ob 107/18vOGH26.09.2018
1 Ob 184/19vOGH23.10.2019
1 Ob 166/22aOGH12.10.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20171115_OGH0002_0010OB00133_17S0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)