Normen
AZG §19d Abs6
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §3
EG-RL 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit 31997L0081 §4
9 ObA 58/13i | OGH | 27.09.2013 |
9 ObA 121/19p | OGH | 25.05.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Anhang für das Bundesland Kärnten des Kollektivvertrags des Österreichischen Kreuzes: Für ArbeitnehmerInnen, die diesem Geltungsbereich unterliegen und die keine geteilten Dienste im mobilen Bereich der Gesundheits- und Sozialen Dienste leisten und deren Arbeitszeit aufgrund von Teilzeitbeschäftigung kürzer als acht Stunden ist, aber mehr als sechs Stunden beträgt, verstößt die Regelung gegen § 19d Abs 6 AZG und stellt zugleich auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und damit einen Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs 2 GlBG dar. (T1)<br/> |
8 ObA 103/21m | OGH | 22.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine unterschiedliche Behandlung ist zulässig, wenn sachliche Gründe sie rechtfertigen. Die Sachlichkeit ist stets danach zu beurteilen, ob es der – nicht diskriminierende – Zweck einer Regelung rechtfertigt, Teilzeitbeschäftigte anders zu behandeln als Vollzeitbeschäftigte. Dabei sind nur solche Regelungsziele anzuerkennen, die Gleichwertigkeit von Teilzeitbeschäftigung und Vollzeitbeschäftigung respektieren. (T2)<br/>Beisatz: Die Maßnahme muss durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein. (T3)<br/>Beisatz: Keine sachliche Begründung wird im Regelfall für den völligen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Anspruchsarten vorliegen, wenn der Sachverhalt der Arbeitserbringung gleich oder zumindest vergleichbar ist. (T4)<br/>Beisatz: Selbst in Ermangelung vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im Betrieb wäre nach Art 3 der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder, in Ermangelung eines solchen, gemäß den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder den nationalen Gepflogenheiten zu ziehen. (T5)<br/>Beisatz: § 1 Abs 2 lit a Grazer G-VBG. (T6) |
8 ObA 33/22v | OGH | 30.08.2022 |
nur: Das Arbeitszeitgesetz verbietet die unterschiedliche Behandlung „wegen der Teilzeitarbeit“. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Berücksichtigung von geleisteter Mehrarbeit iSd § 19 Abs 4 AZG. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20130927_OGH0002_009OBA00058_13I0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)