OGH 10ObS55/11b (RS0127050)

OGH10ObS55/11b1.12.2022

Rechtssatz

Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). Die Form von Auslandseheschließungen muss entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder der Ortsform entsprechen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der des Eheschließungsakts. Die Berufung des Ortsrechts ist als Sachnormverweisung ausgestaltet. Ist die Ortsform erfüllt, so sind die Personalstatute unbeachtlich.

Normen

IPRG §16 Abs2

10 ObS 55/11bOGH28.06.2011

Veröff: SZ 2011/81

10 ObS 16/14xOGH25.03.2014

nur: Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). (T1)

5 Ob 42/22wOGH01.12.2022

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20110628_OGH0002_010OBS00055_11B0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)