Rechtssatz
Bei von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtetem Tätervorsatz, ist die Tat auch dann als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang einkalkulierte. Hingegen käme räuberischer Diebstahl in Betracht, wenn der Täter die Gewalt erst einsetzte, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, sich die Gewaltübung also erst für den Täter überraschend aus der Situation ergab.
Dokumentnummer
JJR_20080923_OGH0002_0140OS00113_08M0000_001