OGH 14Os113/08m (RS0124007)

OGH14Os113/08m29.9.2022

Rechtssatz

Bei von vornherein auf die Anwendung räuberischer Mittel zum Zweck der Sachwegnahme gerichtetem Tätervorsatz, ist die Tat auch dann als Raub zu beurteilen, wenn der Täter dem Opfer die Beute unter einem Vorwand herauslockte und die unmittelbar nachfolgende Gewaltanwendung gegen den zu erwartenden Widerstand des Opfers beim Wegnahmevorgang einkalkulierte. Hingegen käme räuberischer Diebstahl in Betracht, wenn der Täter die Gewalt erst einsetzte, nachdem er bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde, sich die Gewaltübung also erst für den Täter überraschend aus der Situation ergab.

Normen

StGB §131
StGB §142 Abs1
StGB §142 Abs2

14 Os 113/08mOGH23.09.2008
14 Os 165/10yOGH28.12.2010

Vgl

12 Os 150/12vOGH31.01.2013

Vgl

14 Os 58/16kOGH02.08.2016

Auch

11 Os 80/16yOGH13.09.2016

Auch

11 Os 20/20fOGH19.03.2020

Vgl

12 Os 68/22zOGH29.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080923_OGH0002_0140OS00113_08M0000_001