Normen
MSchG §10
MSchG §33a Abs1
17 Ob 11/08d | OGH | 20.05.2008 |
Bemerkung: Unter Verweis auf EuGH Rs C-40/01 , Ansul/Ajax Brandbeveiliging („Minimax"). (T1); Veröff: SZ 2008/68 |
17 Ob 26/09m | OGH | 19.11.2009 |
Auch; Beisatz: Die Benutzung der Marke muss darüber hinaus auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen. (T2); Beisatz: Darauf, dass die Waren oder Dienstleistungen in Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, kommt es für die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht an. (T3); Beisatz: Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen. (T4); Bem wie T1; Beisatz: Unter weiterem Hinweis auf EuGH C-442/07 , Radetzky-Orden/BKFR und EuGH C-416/04 P , Vitafruit. (T5) |
17 Ob 20/10f | OGH | 16.02.2011 |
Vgl; Beisatz: Die Ursprungsgarantie als Hauptfunktion der Marke wird dann beeinträchtigt, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (EuGH Rs C‑17/06 ‑ Céline, Rn 27). (T6) |
4 Ob 26/18d | OGH | 20.02.2018 |
4 Ob 237/17g | OGH | 29.05.2018 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung. (T7) |
4 Ob 111/21h | OGH | 22.06.2021 |
4 Ob 18/22h | OGH | 29.03.2022 |
Vgl; Beis nur wie T6 |
4 Ob 186/21p | OGH | 23.09.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20080520_OGH0002_0170OB00011_08D0000_003
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