Rechtssatz
§ 933a Abs 1 ABGB schreibt als lex specialis, die den §§ 1295 ff ABGB vorgeht, den in jüngerer Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der vollen Konkurrenz zwischen Gewährleistung und Schadenersatz explizit im Gesetz fest (arg: „auch"); damit wird klargestellt, dass der Übernehmer wegen der vom Übergeber verschuldeten (= schuldhaft nicht vor Übergabe beseitigten) Mängel auch Anspruch auf Schadenersatz hat.
Demgemäß sind Geldersatzansprüche - auch neben dem Recht auf Wandlung eines Kaufvertrages keineswegs ausgeschlossenen.
6 Ob 105/20i | OGH | 15.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Dass von einem Mangel auszugehen ist, kann sich auch bloß aus der Vermutung des § 924 Satz 2 ABGB ergeben. Die Vermutung erfasst auch Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden. Dem Übernehmer obliegt jedoch der Beweis dafür, dass der (zu vermutende) Mangel für den Folgeschaden kausal war. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20070704_OGH0002_0020OB00095_06V0000_001
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