Rechtssatz
Werden neben dem laufenden Unterhalt rückständige Beträge begehrt, so sind nach § 9 Abs 3 RATG diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzurechnen. Es bleibt bei der einfachen Jahresleistung.
7 Ob 52/10p | OGH | 22.10.2010 |
Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Rechtsanwaltskosten ist das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RATG) des Erhöhungsbetrags für den laufenden Unterhalt. Rückstände haben auch hier keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage. (T1) |
4 Ob 203/10x | OGH | 15.02.2011 |
Vgl; Beisatz: Anderes gilt, wenn eine unterschiedliche Anspruchsgrundlage geltend gemacht wird (hier: §§ 94, 68 EheG); diesfalls ist der begehrte rückständige Unterhalt zur einfachen Jahresleistung hinzuzurechnen. (T2)<br/>Beisatz: Für die Ermittlung der Obsiegensquote ist neben dem begehrten rückständigen Unterhalt nach § 94 EheG die dreifache Jahresleistung des nach § 68 EheG begehrten Unterhaltes heranzuziehen. (T3) |
3 Ob 237/11s | OGH | 18.04.2012 |
Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für das anwaltliche Honorar im Oppositionsprozess, der einen Unterhaltsanspruch als Ganzes betrifft, bildet ausschließlich nach § 9 Abs 3 RATG der Jahreswert. (T4) |
1 Ob 49/21v | OGH | 23.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Das gilt auch im Fall einer begehrten Unterhaltsverminderung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20070418_OGH0002_0070OB00037_07B0000_001
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