OGH 4Ob251/06z (RS0121746)

OGH4Ob251/06z22.11.2022

Rechtssatz

Die Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nach § 1313a ABGB hängt nicht davon ab, ob der Geschäftsherr dem Gehilfen nach deren Innenverhältnis Weisungen erteilen darf. Berechtigt der bei einem Unternehmer erworbene Schipass dessen Vertragspartner auch zur Benützung der Aufstiegshilfen und Pisten anderer Unternehmer, so hat der Unternehmer, der Vertragspartner des Schiläufers wurde, der Pistensicherungspflicht im gesamten Schigebiet zu genügen; dieser hat daher für das Verschulden anderer Unternehmer, deren er sich insofern in Erfüllung eigener Vertragspflichten bediente, gemäß § 1313a ABGB einzustehen.

Gehilfenhaftung

 

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1298
ABGB §1313a IIIf

4 Ob 251/06zOGH16.01.2007

Veröff: SZ 2007/1

10 Ob 119/07hOGH10.03.2008

Auch; Beisatz: Die Haftung eines Schuldners nach § 1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass sich der Schuldner zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten eines Dritten bedient. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Erfüllungsgehilfeneigenschaft eines Ordinationsvertreters einer Zahnärztin. (T2)

17 Ob 22/11aOGH20.12.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Haftung nach § 18 UWG. (T3)

8 Ob 106/12iOGH29.08.2013

Auch; Beisatz: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an, ebenso wenig auf dessen Fachkenntnis. (T4)

6 Ob 180/14kOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T4 nur: Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an. (T5)

4 Ob 134/22tOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Das trifft etwa für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werbeagentur regelmäßig zu, denn die Werbeagentur wird aufgrund eines Auftrags tätig, Werbemaßnahmen zu gestalten. Für im Zusammenhang damit begangene unzulässige Handlungen hat der Auftraggeber auch dann einzustehen, wenn er Inhalt und Form der Werbung nicht im Einzelnen festlegt oder sogar ausdrücklich auf inhaltliche Vorgaben verzichtet. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20070116_OGH0002_0040OB00251_06Z0000_001

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