OGH 3Ob83/05k (RS0120285)

OGH3Ob83/05k28.7.2022

Rechtssatz

Die unbedingte Erbserklärung bewirkt die persönliche unbeschränkte Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten. Dazu zählen auch die sogenannten Erbgangsschulden (hier: Kosten eines vom Vertreter des Nachlasses, hier der unbedingt erbserklärten Alleinerbin selbst, für den Nachlass geführten (verlorenen) Prozesses).

Normen

ABGB §801

3 Ob 83/05kOGH20.10.2005

Veröff: SZ 2005/152

10 Ob 33/21gOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Bindung des Gesamtrechtsnachfolgers kraft unbedingter Erbantrittserklärung auch an eine vertragliche, nicht verbücherte Servitut (ein Bauverbot), auch wenn die Liegenschaft, auf die sich die Servitut bezieht, nicht mehr Bestandteil des Nachlasses war. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20051020_OGH0002_0030OB00083_05K0000_002

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