OGH 7Ob65/05t (RS0119959)

OGH7Ob65/05t9.11.2022

Rechtssatz

Bei Art 10 AStB 1998 (Klausel in der Neuwertversicherung) handelt es sich um eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel. Da heißt, dass der Teil des Entschädigungsanspruches, der als Mehrbetrag auf der Neuwertversicherung beruht, erst dann fällig wird, wenn entweder die Wiederherstellung durchgeführt oder eine bestimmte Verwendung des Entschädigungsbetrages „gesichert" wird. Dabei darf keine 100 %ige Sicherheit, ob eine Wiederherstellung gesichert ist, verlangt werden, sondern es darf kein vernünftiger Zweifel an deren Durchführung bestehen.

Dabei kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei die Grundsätze von Treu und Glauben maßgeblich sind.

Wiederherstellungsklausel — Prozent

 

Normen

ABH 2010 Art6.5
AStB 1998 Art10

7 Ob 65/05tOGH20.04.2005

Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Versicherungsnehmer erst nach Ablauf der 3-Jahres Frist erstmals Auftragsbestätigung vorlegte. (T1)

7 Ob 85/05hOGH28.09.2005
7 Ob 35/09mOGH02.09.2009

Auch

7 Ob 227/12aOGH18.02.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 25 ABH 2004. (T2)

7 Ob 167/14fOGH05.11.2014

Auch; Beisatz: Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. (T3)<br/>Beisatz: Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. (T4)<br/>

7 Ob 45/15sOGH09.04.2015

Auch

7 Ob 59/17bOGH27.09.2017

Auch

7 Ob 32/22iOGH29.06.2022
7 Ob 132/22wOGH09.11.2022

Beisatz: Hier: Kein Korrekturbedarf der Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Wiederherstellung trotz des vom Kläger unterfertigten Bauvertrags nicht gesichert ist, da die tatsächlich beabsichtigten baulichen Maßnahmen nicht feststehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20050420_OGH0002_0070OB00065_05T0000_001

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