OGH 1Ob230/03k (RS0118963)

OGH1Ob230/03k29.3.2022

Rechtssatz

Ergibt sich das Feststellungsinteresse schon aus § 523 ABGB und wird dadurch die Möglichkeit einer Klage auf Feststellung des Bestehens einer Servitut eröffnet, dann ist nicht einzusehen, warum mit dieser Feststellungsklage, die der sonstigen Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht bedarf, nicht auch das Begehren auf Einverleibung der Dienstbarkeit verbunden werden könnte. Gegen eine solche Kumulierung bestehen keine Bedenken.

Normen

ABGB §523 Ba
ABGB §523 Bb
ZPO §228 B5
ZPO §501 Abs1

1 Ob 230/03kOGH18.03.2004
6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Eine Verbindung der auf § 523 ABGB gestützten Feststellung mit dem Begehren auf grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/104

7 Ob 108/07vOGH30.05.2007
9 Ob 117/06fOGH09.05.2007

Auch; Beis wie T1

10 Ob 13/16hOGH21.03.2017

Auch; nur: Gegen eine Kumulierung des Feststellungsbegehrens mit dem Leistungsbegehren bestehen keine Bedenken. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zu § 501 Abs 1 ZPO. (T3)

4 Ob 228/21iOGH29.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0010OB00230_03K0000_001

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